(KV-Gewerbe) Ausländische Vordienstzeiten sind, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Kollektivvertrag erwähnt sind, grundsätzlich bei der Einstufung anzurechnen, sofern diese Beschäftigungen, was den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Beruf betrifft, einer im Kollektivvertrag genannten, einer Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit bei einem entsprechenden inländischen Arbeitgeber gleichzuhalten sind. OGH 9 Ob A 2106/96p v. 10.07.1996.