( KV-Bauindustrie und Baugewerbe ) Ist einem Arbeitnehmer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Hinblick auf die Lagerung seiner Arbeitszeit nicht möglich, steht ihm nur die Möglichkeit offen, mit seinem eigenen Pkw zu fahren, was im vorliegenden Fall eine tägliche Fahrzeit von 3 Stunden mit sich gebracht hätte, wobei der Umstand, dass die tägliche Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurückgelegt werden können, wegen der damit verbundenen Anstrengungen - vor allem bei schlechter Witterung - erschwerend ins Gewicht fällt und berücksichtigt man überdies die Stauanfälligkeit der in Wien zurückzulegenden Strecke (Südosttangente) und die dadurch gegebene Notwendigkeit der Einplanung von Verzögerungen, kann es nicht zweifelhaft sein, dass dem Arbeitnehmer die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist und ihm daher Trennungsgeld iSd § 9 Pkt II Kollektivvertrag f. Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe gebührt. OGH 30.03.2000, 8 Ob A 102/00h , in Abänderung von OLG Wien 22. 12. 1999, 7 Ra 378/99f, ARD 5113/17/2000.