( § 50 ArbVG ) Dass eine bloße „Umreihung“ in der konstituierenden Sitzung keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat haben kann, ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des § 28 Abs 1 Betriebsrats-Wahlordnung über die Reihung der gewählten Mitglieder, sondern auch daraus, dass die Mitgliedschaft bereits durch die Annahme der Wahl begründet wird. Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit diesem Zeitpunkt und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt. OGH 11.05.2000, 8 Ob A 335/99v , in Bestätigung von OLG Wien 10. 9. 1999, 8 Ra 209/99k und ASG Wien 16. 2. 1999, 33 Cga 63/98w, ARD 5074/2/99.