(KV-Bau) Selbst bei Annahme einer einzelvertraglich übernommenen Verständigungspflicht berührt die Unterlassung der Vorlage der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Wohnsitzbestätigung den Anspruch auf Trennungsgeld nicht, sondern nur dessen Fälligkeit. ASG Wien 24 Cga 205/93d v. 08.04.1994, rk. (ZAS Jud 3/1996)