(B-VG Art 7, AufG § 5 Abs 2) Fremde dürfen untereinander aufenthaltsrechtlich nicht ohne bescheidmäßige Begründung diskriminiert werden.
VfGHB-1691/95 v. 30.11.1995
Zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung unterliegen sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung dem Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen, also - über Art 7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - einem (auch das Sachlichkeitsgebot einschließenden) Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist somit nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.