(KV-Bank) Eine Einstufung kann nur nach Maßgabe der vom Arbeitgeber tatsächlich übertragenen Aufgaben gerechtfertigt sein, nicht aber nach Agenden, die der Arbeitnehmer aus teilweise privaten Motiven eigenmächtig an sich gezogen hat. Der Wertpapierhandel eines Bankangestellten für Freunde ohne entsprechende Weisung des Arbeitgebers hat daher bei Beurteilung der Tätigkeit nach dem KV für Bankangestellte außer Betracht zu bleiben. ASG Wien 29 Cga 163/95t v. 19.12.1995, rk.