( KV-Gewerbeangestellte, § 2 Abs 13, § 373g GewO 1994, § 7 AVRAG ) Für Beschäftigungsverhältnisse einer deutschen Gesellschaft mit österreichischen Arbeitskräften in Österreich kommt der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes nicht zur Anwendung, wenn diese Gesellschaft mit Sitz in Deutschland in Österreich über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
ASG Wien 28.04.2000, 27 Cga 89/99a, rk.