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Deutsches Arbeitnehmerentsendegesetz - Urlaubskasse

ArbeitsrechtARD 5170/4/2000 Heft 5170 v. 21.11.2000

NÖ Industrie-Info 10/2000

Anwendungsbereich

Durch das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz (dAEntG), das in Umsetzung der RL 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16. 12. 1996 [über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen] („Entsenderichtlinie“) in Deutschland erlassen wurde und mit 1. 3. 1996 in Kraft getreten ist, vgl. ARD 4864/42/97, ARD 4897/6/97 und ARD 4995/6/99, haben (z.B. österreichische) Arbeitgeber mit ausländischem Betriebssitz die deutschen Tarifverträge über den Urlaub, das Urlaubsverfahren und den Mindestlohn einzuhalten, wenn sie Arbeitnehmer für die Durchführung baugewerblicher Tätigkeiten nach Deutschland entsenden. Mit der Durchführung des Urlaubsverfahrens für Betriebe der Bauwirtschaft ist in Deutschland die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) beauftragt. Sie ist vergleichbar mit der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Arbeitgeber im Sinne der obigen Definition werden in das deutsche Urlaubskassenverfahren einbezogen, wenn der österreichische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zur Entrichtung von Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird. Dies bedeutet, dass österreichische Arbeitgeber, die ihrerseits Beiträge an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für ihre Arbeitnehmer entrichten, nicht noch einmal in das deutsche Urlaubskassenverfahren einbezogen werden.

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