( § 4c AuslBG, Art 7 Satz 1 ARB 1/80 ) Das Arbeitsmarktservice hat bei Prüfung der Voraussetzung für den freien Zugang eines Angehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zum österreichischen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung zu prüfen, ob bzw. in welcher Dauer eine tatsächliche Wohngemeinschaft zwischen dem türkischen Angehörigen und seiner in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Ehefrau bestanden hat, und bei allfälligen Unterbrechungen unter Mitwirkungspflicht des türkischen Angehörigen an der Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, diese Unterbrechungen den Zeiten gleichzustellen, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat.