( § 12 Abs 3 Z 2 KStG ) Die im 2. Halbsatz des § 12 Abs 3 Z 2 KStG normierten Tatbestände (Zuschreibung, Realisierung der genannten stillen Reserven) führen (nur) in jenem Ausmaß, das über das ursprüngliche Siebentel des Jahres der Tatbestandsverwirklichung hinausgeht, zu einer Kürzung der jeweils letzten offenen Siebentelbeträge.
BMF 28.10.1999