( ASVG § 261a Abs 3, § 274, § 91 Abs 1 Z 1 ) Eine vom Versicherten bezogene Urlaubsentschädigung ist als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen und führt daher zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages der Berufsunfähigkeitspension.
OGH 10 Ob S 161/98v v. 19.05.1998