(AZG § 20 Abs 1) Besteht durch die Gefahr eines Mauereinsturzes auf einer Baustelle eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die eine Mehrarbeitsleistung erforderlich macht - wobei nicht nur ein Schaden für Leib und Leben der Anrainer droht, sondern auch jener Arbeitskräfte, die am nächsten Tag weiter zu arbeiten haben, wenn nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch am Tag des Unglücks getroffen werden - ist ein Betriebsnotstand gegeben, der die Anordnung von Überstunden rechtfertigt. OLG Wien 8 Ra 112/98v v. 01. 7.1998, in Bestätigung von ASG Wien 15 Cga 175/96f v. 25. 11. 1997 = ARD 4934/19/98.