Absprachen bei Vergabeverfahren gerichtlich strafbar
Der durch die jüngste Kartellgesetznovelle bedingte Wegfall der Strafbestimmung des § 129 KartG führte zu einer Lücke im Bereich der Bekämpfung der Korruption im Vergabewesen. Den Empfehlungen der entsprechenden Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1999 folgend wurde diese vom Gesetzgeber durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes geschlossen. Nach § 168a wurde als § 168b folgende Bestimmung samt Überschrift in das Strafgesetzbuch eingefügt: