Leistet ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig Mehrarbeit, dann ist die regelmäßig geleistetete Mehrarbeit bei der Sonderzahlungsberechnung zu berücksichtigen. Die Frage, ob darüberhinaus auch der Teilzeitmehrarbeitszuschlag zu berücksichtigen ist, ist nach den konkreten Regeln des Kollektivvertrages zu beurteilen. Der Autor analysiert einige der wichtigsten Kollektivverträge (KV-Baugewerbe für Arbeiter bzw Angestellte, KV-Handelsarbeiter, KV-Handelsangestellte, KV für Arbeiter im Metallgewerbe, KV für Angestellte im Metallgewerbe bzw im allgemeinen Gewerbe) und stellt die unterschiedlichen Regelungen übersichtlich gegenüber. Letztlich kommt der Autor zum Schluss, dass in sämtlichen genannten Kollektivverträgen der Zuschlag für die Teilzeitmehrarbeit bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen ist, während bei den Mehrarbeitsstunden in den Kollektivverträgen unterschiedliche Regelungen getroffen wurden.