Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch eine berechtigte Entlassung und entfällt nach den Bestimmungen eines KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe in diesen Fällen der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, so bedeutet dies, dass der Sonderzahlungsanspruch gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist (vgl OGH 10. 5. 1995, 9 ObA 40/95, ARD 4666/4/95).