( EStG § 22 ) Auch eine Kostümbildnerin ohne vollwertige künstlerische Ausbildung kann künstlerisch tätig sein.
VwGH 94/13/0002 v. 15.01.1997
Eine Tätigkeit als Kostümbildnerin - eine Tätigkeit, die an den Kunsthochschulen gelehrt und tatsächlich von akademisch ausgebildeten Personen ausgeübt wird - kann zwar als eigenes Kunstfach angesehen werden; fehlt dabei aber eine einschlägige Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, ist die Künstlereigenschaft auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen.