( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Ein Arbeitnehmer erwirbt auch dann seinen Kündigungsschutz vor sozialwidriger Kündigung im Unternehmen des Arbeitgebers, wenn er in einem anderen Betrieb eingesetzt wird.
ASG Wien 27 Cga 49/96i v. 20.09.1996, Berufung erhoben