( ArbVG § 105 Abs 4, § 107 ) Auch wenn die Anfechtung einer Kündigung durch einen unvertretenen Arbeitnehmer, mit der Behauptung, „er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt“, erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens damit konkretisiert wird, dass darunter eine verpönte Motivkündigung zu verstehen sei, ist dies noch rechtzeitig.