§ 879 ABGB, § 20 AngG - Parteien eines Dienstvertrages können auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Dienstvertrag zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren. Voraussetzung für die Gültigkeit einer derartigen Kündigungsvereinbarung bei befristeten Dienstverhältnissen ist, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses und Kündigungsmöglichkeit besteht. Es darf außerdem die vom Arbeitgeber einzuhaltende