§ 879 ABGB - Ist die Vertragsdauer eines Ausbildungsvertrages an die Ausbildungsdauer gekoppelt, dient die Befristung ausschließlich dem Ausbildungsinteresse des Arbeitnehmers. Würde eine Kündigung des befristeten Ausbildungsverhältnisses, zumal gegen Ende hin, zugelassen, wäre der Fortbildungszweck vereitelt. Eine Kündigungsklausel in einem befristeten Ausbildungsvertrag ist daher als unwirksam zu betrachten.