Im Anfechtungsverfahren gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wird abgewogen, welches Kündigungsmotiv mit höherer Wahrscheinlichkeit der Kündigung zugrunde lag. Der Arbeitgeber muss nicht den Nachweis bezüglich eines bestimmten Sachverhalts führen; er muss nur das wahrscheinlichere Kündigungsmotiv dartun.