( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Bei Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers durch Verlust des Arbeitsplatzes vorliegt, müssen Fragen der Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung eines ausländischen Arbeitnehmers außer Betracht bleiben.
ASG Wien 17 Cga 216/95y v. 04.07.1996, rk.