( AuslBG § 28 ) Werden einem Bauunternehmer von einem Subunternehmer verschiedene Personen geschickt, die ihm mitgeteilt haben, dass für sie jeweils eine Beschäftigungsbewilligung bestehe, und sind die Ausländer, die nur einen Tag auf der Baustelle gewesen sind, sofort nach Kenntnis, dass sie keine Beschäftigungsbewilligung hatten, weggeschickt worden, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Unternehmer die unerlaubte Beschäftigung der Ausländer auf seiner Baustelle zugegeben hat. VwGH 95/09/0182 v. 18.10.1996. (Bescheid aufgehoben)