( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Ankündigung eines Arbeitnehmers (hier: Pilot), er werde im Falle der Verweigerung des von ihm geforderten Hotelzimmers an seinem Dienstort krank sein, stellt einen in seiner Person gelegenen Umstand zur Beendigung des Dienstverhältnisses dar, der bei Abwägung des Interesses des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Dienstverhältnisses auch dann zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich am nächsten Tag krank ist, Entgeltverluste hinzunehmen hat und auf das in seinem bisherigen Dienstverhältnis herrschende Senioritätsprinzip verzichten muss.