OGH 28.9.2020, 8 ObA 22/20y
§ 7c Abs 3 BEinstG
In dem zwischen der Kl und dem bekl Verein als Träger eines sozialökonomischen Betriebs geschlossenen Transitarbeits-Dienstvertrag – es handelt sich dabei um einen befristeten Arbeitsvertrag am sogenannten "zweiten Arbeitsmarkt" für Menschen mit Behinderung – wurde eine "Abklärungsphase, in der die Eignung des/r DN und die Zielsetzung des Dienstverhältnisses geklärt" werde, von maximal zwei Monaten vereinbart. Nach Beendigung dieser Phase wurde das befristete Arbeitsverhältnis vom Bekl aufgekündigt. Die Kl steht auf dem Standpunkt, dass aus der oben genannten Vereinbarung abzuleiten sei, dass nach Ablauf dieser Phase keine Kündigung wegen mangelnder Eignung der Kl mehr zulässig gewesen sei. Sie berief sich auch auf eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung iSd § 7c BEinstG.