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Beharrliche Verweigerung von gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers stellt Entlassungsgrund dar

EntscheidungenArbeitsrechtChristos KariotisDRdA-infas 2021/17DRdA-infas 2021, 18 Heft 1 v. 1.1.2021

OGH 26.8.2020, 9 ObA 56/20f

§ 31 Abs 1 Z 3 DO. A

Der Kl war bei der Bekl (einem Sozialversicherungsträger) im Bereich der Erledigung von Kostenersatzanträgen tätig. Die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) gelangt zur Anwendung.

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