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Kundenabwerbung durch ehemaligen Versicherungsvertreter

ArbeitsrechtARD 5693/4/2006 Heft 5693 v. 4.7.2006

§ 36 AngG, § 1 UWG - Eine Vereinbarung, bei der sich ein Angestellter anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nicht auf die Kunden seines (früheren) Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel“), kann als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG wirksam nur höchstens für ein Jahr vereinbart werden. Das bloße Abwerben von Kunden allein verstößt auch nicht gegen § 1 UWG, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt.

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