§ 36 AngG, § 1 UWG - Eine Vereinbarung, bei der sich ein Angestellter anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nicht auf die Kunden seines (früheren) Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel“), kann als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG wirksam nur höchstens für ein Jahr vereinbart werden. Das bloße Abwerben von Kunden allein verstößt auch nicht gegen § 1 UWG, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt.