( Ktn. GetrStG § 8, § 147 ) Es kommt hinsichtlich des Kostenanteiles der Getränke bei der Verabreichung eines Frühstücks an Hotelgäste nicht darauf an, welche Leistungen in den beiden vom Gastwirt genannten, in seinen Betrieben angebotenen Frühstücksarten, enthalten sind, sondern welche Leistungen der Hotelpreis, der auch das Frühstück beinhaltet, umfasst.