( Ktn. FrVAbgG § 3 ) Entscheidend für die Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe (hier: an einen Rechtsanwalt) ist, dass das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist, und nicht, ob die Erwerbstätigkeit in eine florierende, stagnierende oder auch rückläufige Lage der Fremdenverkehrswirtschaft fällt. VwGH 93/17/0319 v. 21.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)