( GrEStG 1955, § 4 Abs 1 Z 7 ) Angesichts des sowohl im Kaufvertrag als auch in der Berufung ausdrücklich erwähnten Zwecks der Schaffung von „Anlagen für die öffentliche Erholung“ für einen Grunderwerb muss die Finanzbehörde nach der sie treffenden Ermittlungspflicht auch Nachforschungen (z.B. im Wege eines Lokalaugenscheins) in die Richtung anstellen, ob und inwieweit innerhalb der 8-Jahres-Frist tatsächlich Anlagen für die öffentliche Erholung geschaffen wurden.