( KStG § 8 ) Ist die Darlehensrückzahlung durch eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter entsprechend ihrer Liquidität („ohne Einhaltung bestimmter Betragshöhen oder Zahlungsfristen“) möglich und liegt keine konkrete Laufzeit des Darlehens oder schriftliche Darlehensvereinbarung vor, hält die behauptete Darlehensgestaltung - zieht man weiters die unklaren bzw. wechselnden Zinsvereinbarungen (zunächst unverzinslich, dann Verzinsung, Zinsfreistellung, neuerliche Verzinsung zu einem offenbar nicht von vornherein fixierten Satz) in Betracht - einem Fremdvergleich nicht stand, sondern verbirgt sich hinter der Bezeichnung eine Mittelzufuhr, die Eigenkapitalcharakter trägt. Bei der Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als „verdecktes Eigenkapital“ ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der „Darlehenszuzählung“ abzustellen und nicht auf spätere Änderungen der „Darlehenskonditionen“. VwGH 97/13/0068 v. 28.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)