( VStG 1954 § 2 Abs 1 Z 2 ) Personengesellschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen mit dem Inlandsvermögen selbst - und nicht deren Gesellschafter - der beschränkten Vermögensteuerpflicht. VwGH 98/14/0139 v. 23.03.1999. (Bescheid aufgehoben)