( KStG § 8 ) Selbst der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung stellt bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme dar, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht.
Bei einem dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Unterlassen von Eintreibungsschritten muss daher nicht in jedem Fall der Forderungsausfall zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. VwGH 94/14/0042 v. 26.05.1998. (Bescheid aufgehoben)