( UStG § 4 Abs 1 ) Eine Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Anbot einer Gutschrift im Falle der Einlösung von Rabatten auf getätigte Einkäufe tritt erst dann ein, wenn der jeweilige Kunde durch Einlösung der Gutschrift eine entsprechende Handlung setzt.
VwGH 96/15/0229 v. 28.05.1998