( KStG § 8 ) Die Neutralisierung verdeckter Gewinnausschüttungen dient der Entflechtung von betrieblich veranlassten Vorgängen einerseits und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgängen andererseits. Wendet eine Körperschaft einem Gesellschafter deshalb einen Vorteil zu, damit dieser nicht einen anderen ihrer Gesellschafter schädige, wird damit offen gelegt, dass die Ursache für die Vermögenszuwendung an den Gesellschafter ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.