( KSchG § 3, RL 85/577/EWG ) Ein Vertrag ist im Sinne der RL 85/577/EWG des Rates v. 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen „während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs“ geschlossen worden, wenn der Abschluss unter den Umständen erfolgt, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher einlädt, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen (hier: über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, Timesharing) zu präsentieren.