( § 1330 ABGB, § 2 Abs 1b GlbG) Der ungerechtfertigte Vorwurf der sexuellen Belästigung erfüllt auch dann den Tatbestand der Kreditschädigung und begründet einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, wenn der Vorwurf als Reaktion auf gegen die Arbeitnehmer angeblich betriebenes Mobbing erhoben wurde.
ASG Wien 04.02.2000, 33 Cga 30/98t, Berufung erhoben.