( § 123, § 144, § 150 ASVG ) Wird ein Mitversicherter in einem Nichtvertragsspital auf ausschließliche Rechnung eines Vertragsspitals eines Versicherungsträgers behandelt, ist ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten weder notwendig noch gegen den Versicherungsträger gegeben. Mangels vorheriger Kostentragung durch den Versicherten ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege von vornherein unberechtigt.