(ASVG § 154) Blindenführhunde könnten nur durch Satzung des Versicherungsträgers als durch einen Kostenzuschuß geförderte Hilfsmittel anerkannt werden.
BMAS 21.891/17-5/96 v. 13.03.1996
Nach § 154 ASVG kann die Satzung der Krankenversicherungsträger bei Verstümmlungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, die die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen. Die durch die Satzung festzulegende Höhe der Kostenzuschüsse für Hilfsmittel ist durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt.