(ASchG § 68, § 57, ASVG § 137, § 177) Bildschirm-Arbeitsbrillen sind vom Arbeitgeber auf dessen Kosten beizustellen; Augenuntersuchungen sind, solange keine Sehbeschwerden auftreten, vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Rundschreiben des HVSVT 32-54.107/95 Ch/Mm v. 26.09.1995