(ASVG § 122, EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 18 Abs. 1 ) Wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen davon abhängig ist, daß die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften eingeführte System bestanden hat, hat der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.