( ASVG § 131 ) Die Kosten eines fertigen Präparates (Heilmittels), das die gleiche Wirkung wie eine vom praktischen Arzt selbstgemischte Infusion zeigt, sind wegen der geringeren Infektionsgefahr auch dann zu ersetzen, wenn sie höher sind.
OGH 10 Ob S 9/99t v. 09.02.1999