BMF v. 04.05.1998
Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen u.a. nur insoweit unter den Unternehmensbegriff des KommStG 1993, als sie in der Form eines Betriebes gewerblicher Art ausgeübt werden (§ 3 Abs 3 KommStG).
Gemäß § 16 Abs 2 KommStG 1993 gelten in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe, dass die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben. Gäbe es diese Bestimmung nicht, würde eine generelle Befreiung von bundesrechtlich geregelten Abgaben auch für die Kommunalsteuer gelten (1302 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. d. NR 18. GP).