Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland - Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationen im Februar 2006 sah sich Deutschland nach wie vor nicht in der Lage, Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland in der Weise zu verstehen, in der diese Sonderregelung anlässlich der Doppelbesteuerungsverhandlungen konzipiert worden ist: Durch diese Sonderbestimmung sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung, mag diese von professionellen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder von Konzerngesellschaften bewerkstelligt werden, die 183-Tage-Klausel zur Anwendung kommt.