§ 1 Abs 4 EStG, Art 23 DBA-Ungarn - Wurde mit einem Drittstaat ein DBA mit Diskriminierungsverbot (Art 24 des OECD-Musterabkommens) abgeschlossen, so kommt auch den beschränkt steuerpflichtigen Angehörigen dieses Drittstaates mittelbar das Optionsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG zu.
UFS Wien 02.02.2006, RV/1792-W/05