In § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG betreffend Strafbarkeit des Generalunternehmers wegen verbotener Ausländerbeschäftigung durch den Auftragnehmer bei Unterlassung der regelmäßigen Beaufsichtigung des Auftragnehmers ist lediglich von der „zumutbaren regelmäßigen Beaufsichtigung“ die Rede. Eine nähere Interpretation, was unter der zumutbaren regelmäßigen Beaufsichtigung zu verstehen sei, ist im Gesetz nicht enthalten. In einem Erlass des Zentralarbeitsinspektorates v. 29. 2. 1996 war diesbezüglich geregelt, dass der Generalunternehmer mindestens einmal täglich die Arbeitskräfte seines Auftragnehmers auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu überprüfen hätte, weil nur so dem Auftraggeber die Glaubhaftmachung des Fehlens eines Verschuldens an der illegalen Beschäftigung von Ausländern durch seinen Auftragnehmer gelingen könne.