Bestellt ein Dritter ein Pfand für eine fremde Schuld und wird in weiterer Folge über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, stellt sich für den Dritten die Frage, ob er - nach Verwertung des Pfandes und teilweiser Abdeckung der besicherten Forderung wenigstens mit seinem Rückgriffsanspruch gegen den Gemeinschuldner an der Verteilung der Konkursmasse teilnimmt.