KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 2, 13
GBG §§ 25, 29, 55, 56
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst an dem der Veröffentlichung folgenden Tag treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die Grundbuchssperre ein.