Der Autor bespricht die E OGH 3 Ob 217/05s und begrüßt sie im Ergebnis. Der OGH verschaffe damit Privatgläubigern eines Stifters im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Privatstiftung, sofern dieses wirtschaftlich betrachtet noch dem Stifter zugerechnet werden kann.