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Konkurrenzverbot - Entlassung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 6infas 2014, 17 Heft 1 v. 1.1.2014

Die Entlassung einer Arbeitnehmerin, die – trotz Verbots konkurrenzierender Nebentätigkeiten – zwei Stunden bei dem Konkurrenten ihrer Arbeitgeberin tätig ist, ist gerechtfertigt.

Seite 17


Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin, die – in Österreich führend – Haarverpflanzungsoperationen durchführt, als Ordinationsgehilfin angestellt. Obwohl sich die Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet hatte, weder auf eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit bei Dritten, die in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, wahrzunehmen oder auf andere Weise (zB Konsulentin, Arbeitnehmerin etc) für Dritte tätig zu werden, arbeitete die Arbeitnehmerin am 4. 1. 2011 nach Arbeitsende bei der Arbeitgeberin über zwei Stunden bei einer Haarverpflanzungsoperation mit, die der damals einzige Konkurrent der Arbeitgeberin in Österreich durchführte. Nachdem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin davon am 12. 1. 2011 erfahren hatte, sprach er am 13. 1. 2011 die Entlassung der Arbeitnehmerin aus.

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